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Ratgeber · Barrierefreiheit · Stand September 2026

BFSG: Muss Ihre Website barrierefrei sein?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Viele Betriebe fragen sich, ob ihre Website darunter fällt. Hier lesen Sie, wen das Gesetz trifft, wen es ausnimmt, was eine Website konkret erfüllen muss und was Verstöße kosten können.

Kurz gesagt: Das BFSG betrifft Websites und Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen, etwa einen Online-Shop oder eine verbindliche Online-Buchung. Eine reine Präsentationsseite mit Informationen und Kontaktformular fällt nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht darunter. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Wer betroffen ist, muss die Anforderungen der Norm EN 301 549 erfüllen, die für Websites auf die WCAG 2.1 verweist, in der Praxis auf Stufe AA. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung, Stand September 2026.

Was das BFSG regelt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie 2019/882 um. Sein Zweck laut § 1 Absatz 1: die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher und Nutzer zu gewährleisten. Es gilt für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht, und Dienstleistungen, die nach diesem Tag erbracht werden.

Bei den Dienstleistungen nennt § 1 Absatz 3 fünf Bereiche: Telekommunikationsdienste, Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books samt Software und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Für eine gewöhnliche Firmenwebsite zählt allein der letzte Punkt.

Was darunter fällt, definiert § 2 Nummer 26: digitale Dienste, die über Websites und Apps angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Entscheidend sind also zwei Dinge: ein Verbraucher als Gegenüber und ein Vertrag, der über die Website zustande kommt.

Wen es trifft und wen nicht

Betroffen

Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag schließen: ein Online-Shop, eine Terminbuchung mit verbindlicher Reservierung, eine Bestellstrecke für Dienstleistungen oder ein Kundenkonto, in dem Verträge abgeschlossen oder geändert werden.

Nicht betroffen

  • Reine Präsentationsseiten. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit schreibt in ihren FAQ, dass eine Website, die ausschließlich informiert oder auf der Produkte und Dienstleistungen lediglich beworben werden, nicht unter den Begriff fallen sollte, weil die individuelle Anfrage des Verbrauchers fehlt. Ein Kontaktformular ändert daran nichts.
  • Reines Geschäftskundengeschäft. Die Definition setzt einen Verbrauchervertrag voraus. Wer nur an Unternehmen verkauft, schließt keine Verbraucherverträge.
  • Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen. § 3 Absatz 3 nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von der Pflicht aus. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nummer 17, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat. Die Ausnahme gilt nicht, wenn ein Kleinstunternehmen selbst Produkte aus § 1 Absatz 2 in Verkehr bringt, etwa Computer, Zahlungsterminals oder E-Book-Reader.

Beispiele zur Einordnung

FallBFSG-Pflicht für die Website?Warum
Malerbetrieb, 6 Beschäftigte, Website mit Leistungen und KontaktformularNeinReine Präsentation, kein Vertragsschluss über die Website; zudem Kleinstunternehmen
Physiotherapie-Praxis, 12 Beschäftigte, Online-Terminbuchung mit verbindlicher BuchungJaVerbrauchervertrag kommt elektronisch zustande, keine Kleinstunternehmen-Ausnahme
Fachhändler, 25 Beschäftigte, Online-Shop für PrivatkundenJaDienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr
Restaurant, 8 Beschäftigte, Online-Bestellung mit BezahlungNeinKleinstunternehmen, das eine Dienstleistung erbringt (§ 3 Absatz 3)
Zulieferer, 40 Beschäftigte, Bestellportal nur für GeschäftskundenNeinKeine Verbraucherverträge

Die Tabelle ist eine vereinfachte Einordnung nach dem Gesetzestext und den FAQ der Bundesfachstelle, keine Rechtsberatung. Grenzfälle, etwa Mischbetriebe oder Buchungen ohne Zahlungspflicht, sollten Sie anwaltlich prüfen lassen.

Was eine Website konkret erfüllen muss

Das Gesetz selbst nennt keine technischen Details. § 3 Absatz 2 ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Anforderungen per Verordnung festzulegen; das ist die Verordnung zum BFSG. Für Websites verweist die Bundesfachstelle Barrierefreiheit auf die europäische Norm EN 301 549 in der Fassung V3.2.1. Deren Abschnitt 9 behandelt Webinhalte und verweist auf Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines 2.1. Zugrunde gelegt wird die Konformitätsstufe AA.

Die WCAG ordnen alle Kriterien vier Prinzipien zu: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Für eine typische Betriebswebsite bedeutet das in der Praxis:

  • Kontrast: Text mit mindestens 4,5:1 zum Hintergrund, große Schrift mit mindestens 3:1.
  • Tastatur: Alle Funktionen, auch Menü, Formulare und Buchungsschritte, sind ohne Maus erreichbar, mit sichtbarem Fokus.
  • Bilder: Alternativtexte, die den Inhalt beschreiben; Schmuckbilder werden als solche markiert.
  • Struktur: Überschriften in logischer Reihenfolge, Listen als Listen, Tabellen mit Kopfzeilen.
  • Formulare: Jedes Feld hat eine Beschriftung, Fehler werden im Text erklärt und nicht nur rot markiert.
  • Vergrößerung: Die Seite bleibt bei 200 Prozent Zoom nutzbar, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden.
  • Bewegung: Animationen lassen sich anhalten oder respektieren die Systemeinstellung für reduzierte Bewegung.
  • Video und Audio: Untertitel für Videos mit Sprache, Textalternativen für Audioinhalte.
  • Technik: Sauberer HTML-Code, damit Screenreader und andere Hilfsmittel die Seite lesen können.

Dazu kommt eine Informationspflicht: Nach § 14 BFSG muss der Anbieter Informationen darüber, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen, sie während der gesamten Angebotsdauer vorhalten und der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen nachweisen.

Kosten und Nutzen

Was Verstöße kosten können

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit mit Sitz in Magdeburg. Stellt sie einen Verstoß fest, fordert sie das Unternehmen zunächst auf, die Konformität herzustellen. § 37 BFSG sieht darüber hinaus Bußgelder vor: bis zu 100.000 Euro, wenn eine Dienstleistung ohne die geforderte Barrierefreiheit angeboten wird, und bis zu 10.000 Euro bei Verstößen gegen Informations- und Dokumentationspflichten.

Was Barrierefreiheit kostet

Wird sie beim Neubau einer Website von Anfang an mitgeplant, ist Barrierefreiheit kein eigener Posten, sondern eine Frage der Sorgfalt: Kontraste, Überschriften, Beschriftungen und Tastaturbedienung sind Entscheidungen, die ohnehin getroffen werden.

Was sie bringt

Eine barrierefreie Website ist für alle leichter zu bedienen: für Menschen mit Seh- oder Motorikeinschränkungen, für ältere Kunden, aber auch für jeden, der bei Sonnenlicht auf dem Smartphone liest oder mit einer schlechten Verbindung unterwegs ist. Viele Kriterien decken sich mit dem, was Suchmaschinen an einer gut strukturierten Seite schätzen: saubere Überschriften, beschriebene Bilder, schnelle Ladezeit.

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Häufige Fragen zum BFSG

Gilt das BFSG für jede Website?

Nein. Es gilt für Websites und Apps, über die Verbraucher elektronisch Verträge abschließen, etwa Online-Shops oder verbindliche Online-Buchungen. Eine reine Präsentationsseite, die nur informiert oder wirbt, fällt nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht darunter.

Bin ich als Kleinstunternehmen ausgenommen?

Wenn Sie weniger als zehn Personen beschäftigen, höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben und Dienstleistungen anbieten, gilt die Pflicht aus § 3 Absatz 1 BFSG für Sie nicht. Bringen Sie selbst Produkte aus § 1 Absatz 2 BFSG in Verkehr, etwa Computer oder Zahlungsterminals, greift die Ausnahme nicht.

Welcher Standard gilt für Websites?

Die Anforderungen konkretisiert die Verordnung zum BFSG. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit verweist auf die europäische Norm EN 301 549 in der Fassung V3.2.1, deren Abschnitt 9 für Websites auf Erfolgskriterien der WCAG 2.1 verweist. In der Praxis wird die Konformitätsstufe AA zugrunde gelegt.

Was passiert bei Verstößen?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit in Magdeburg. Sie fordert das Unternehmen zunächst auf, die Konformität herzustellen. Bußgelder sieht § 37 BFSG vor: bis zu 100.000 Euro, wenn eine Dienstleistung ohne die geforderte Barrierefreiheit angeboten wird, bis zu 10.000 Euro bei Verstößen gegen Informations- und Dokumentationspflichten.

Was bringt Barrierefreiheit, wenn ich nicht verpflichtet bin?

Eine barrierefreie Website ist für alle Besucher leichter zu bedienen: klare Kontraste, lesbare Schriftgrößen, Tastaturbedienung und Alt-Texte helfen auch auf dem Smartphone bei Sonnenlicht oder schlechter Verbindung. Viele Kriterien decken sich mit dem, was Suchmaschinen an einer gut strukturierten Seite schätzen, etwa saubere Überschriften und beschriebene Bilder.

Quellen

Keine Rechtsberatung. Stand September 2026. Ob Ihre Website im Einzelfall unter das BFSG fällt, klären Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

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